Seit dem 2. Februar 2025 gilt Artikel 4 der europäischen KI-Verordnung. Er verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen dazu, für ausreichende KI-Kompetenz bei den Menschen zu sorgen, die diese Systeme benutzen. „Betreiber“ ist dabei nicht nur, wer selbst KI entwickelt: Wer ein fertiges Werkzeug beruflich nutzen lässt, fällt genauso darunter. Ob Handwerksbetrieb mit KI-gestützter Angebotshilfe oder Kanzlei mit Dokumenten-KI – sobald Mitarbeitende damit arbeiten, sollen sie das kompetent und risikobewusst tun können.
Was die Verordnung nicht vorschreibt: ein bestimmtes Kursformat, eine Mindeststundenzahl, ein Zertifikat oder einen Anbieter von einer Liste. Gefordert sind Kenntnisse, die zum tatsächlichen Einsatz passen. Das Niveau darf – und soll – nach Rolle unterschiedlich sein: Die Geschäftsführung braucht anderes Wissen als die Sachbearbeitung.
Und noch etwas gehört zur Ehrlichkeit dazu: Artikel 4 nennt keine eigene Geldbuße. Die Pflicht wirkt vor allem über Aufsicht, Sorgfalts- und Haftungsfragen – etwa wenn nach einem Fehler dokumentiert werden muss, wie Mitarbeitende geschult waren. Ein Nachweis ist deshalb kein bürokratischer Selbstzweck, sondern der praktische Kern der Sache.
Wer eine Rechtsauskunft für den Einzelfall braucht, bekommt sie bei einer Kanzlei – nicht bei uns. Wir sorgen dafür, dass Ihre Leute die Werkzeuge beherrschen und dass Sie belegen können, dass sie geschult wurden.